1. Angebot und Vertragsschluss

Die Bestellung des Verbrauchers / Unternehmers stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen können.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, gleich ob Kunde oder Leistungserbringer, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen bzw. entgegennehmen. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH als Verkäufer auftritt, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN — Kaufrechtes und des deutschen internationalen Privatrechts. Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH als Käufer auftritt, gilt deutsches Recht unter Einbeziehung des UN — Kaufrechts. In beiden Fällen wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
Im Übrigen gilt deutsches Recht, Gerichtsstand Hamburg.
Sofern Werkleistungen Vertragsinhalt sind, gilt vorrangig die VOB/B, im Nachrang das BGB. Mündliche Absprachen, nachträgliche Vertragsänderungen, auch soweit sie in der Spezifikation erfolgen, zugesicherte Eigenschaften der Ware, Liefer- und Montagetermine sind für die PBH Projektbau Hamburg GmbH nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Alle zusätzlich vom Vertragspartner gewünschten Leistungen sind vergütungspflichtig. Der Vertragspartner hat während der Leistungszeit Arbeitsstrom, Beleuchtung, Leitern und Aufzüge kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Parteien.

2. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der PBH Projektbau Hamburg GmbH innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei der PBH Projektbau Hamburg GmbH eingehend ohne Abzug zu zahlen. Die PBH Projektbau Hamburg GmbH bestimmt, auf welche Forderung eingehende Zahlungen zu verrechnen sind, sofern nicht der Kunde eine Tilgungsbestimmung trifft.
Sofern Rechnungen an die PBH Projektbau Hamburg GmbH zu stellen sind, hat dies 14 Tage nach Abnahme der Leistung bzw. Fertigstellung der Arbeiten (Eingang der Rechnung bei der PBH Projektbau Hamburg GmbH) zu erfolgen, da die PBH Projektbau Hamburg GmbH überwiegend diese Beträge an ihre Auftraggeber weiterzuberechnen hat und insoweit selber an Fristen gebunden ist. Verspätet an die PBH Projektbau Hamburg GmbH ausgestellte Rechnungen können nur dann noch berücksichtigt werden, wenn der PBH Projektbau Hamburg GmbH die Weiterberechnung an den Auftraggeber bzw. Endkunden möglich ist. Die PBH Projektbau Hamburg GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen nach Baufortschritt, zudem eine Anzahlung in Hohe von 50 % der Gesamtauftragssumme vor Beginn der Lieferung / Werkleistung.
Sofern sich vor oder während der Vertragslaufzeit nachweislich herausstellt, dass die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners nicht gegeben ist, ist die PBH Projektbau Hamburg GmbH berechtigt, Sicherheit über den Gesamtvertragswert zu verlangen durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der BRD zugelassenen Kreditinstitutes oder Vorauszahlung des Gesamtbetrages vor Erbringung eigener Leistungen.
Gegen die Ansprüche der PBH Projektbau Hamburg GmbH kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist.
Der Vertragspartner kann gegenüber der PBH Projektbau Hamburg GmbH weder ein Leistungsverweigerungsrecht gerne § 320 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bzw. nach § 369 HGB geltend machen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die abbedungenen Rechte hat der Vertragspartner nur dann, wenn er Sicherheit in Höhe des Anspruches oder Restanspruches der PBH Projektbau Hamburg GmbH leistet durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der BRD zugelassenen Kreditinstituts.
Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH als Verkäufer / Werkunternehmer auftritt, bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstehender Verbindlichkeiten des Kunden die Kaufgegenstände / gelieferten Materialien im Eigentum der PBH Projektbau Hamburg GmbH, im Falle, dass der Kunde Unternehmer ist, bis zur Abdeckung aller laufenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück / Gebäude des Vertragspartners oder Dritter eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die PBH Projektbau Hamburg GmbH ab. Die PBH Projektbau Hamburg GmbH nimmt die Abtretung an.
Auch bei Kaufgegenständen ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung an Dritte, Vermietung oder anderweitige Überlassung bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung der PBH Projektbau Hamburg GmbH unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Gegenstände sind der PBH Projektbau Hamburg GmbH unverzüglich zu melden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner verpflichtet, die Materialien / Kaufgegenstände / wesentlichen Bestandteile des Objektes in Höhe des offenen Restbetrages zu versichern gegen alle Gefahren und tritt bereits jetzt die Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe der restlichen Forderung der PBH Projektbau Hamburg GmbH an diese ab. Die PBH Projektbau Hamburg GmbH nimmt die Abtretung an.
Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien bzw. Gegenstande weiter veräußert, tritt der Vertragspartner bereits jetzt den vereinbarten Kaufpreis an die PBH Projektbau Hamburg GmbH ab, welche die Abtretung annimmt.
Sollte der Vertrag rückabgewickelt bzw. gewandelt werden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die PBH Projektbau Hamburg GmbH berechtigt, zumindest 1/60 des Nettoauftragswertes pro angefangenen Monat zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer als Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch der Sache / des Werkes geltend zu machen. Weiter steht der PBH Projektbau Hamburg GmbH das Recht zu, weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz etc. geltend zu machen.
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungen und Versicherungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach und macht die PBH Projektbau Hamburg GmbH den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Vertragspartner in keinem Falle einwenden, die Materialien / der Kaufgegenstand müsse ihm zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen.

3. Lieferungen, Gefahrübergang, Termine

Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine sind immer nur annähernd zu betrachten. Wird ein verbindlicher Termin um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann der Vertragspartner der PBH Projektbau Hamburg GmbH schriftlich eine angemessene Frist setzen, mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten wird.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlicher Termine sind in jedem Fall ausgeschlossen, auch im Falle der Vereinbarung von Fixterminen.
Bei Abbildungen, Maßen, Farben etc. bleiben geringfügige Abweichungen vorbehalten. Vorbehalten bleiben ferner Konstruktions- und Formänderungen einzelner Einrichtungsteile, soweit der Gegenstand nicht grundlegend geändert wird. Grundlegende Änderungen von Einzelteilen oder Einzelleistungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag.
Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH als Leistungsempfänger auftritt, ist vom Vertragspartner die Ware bzw. sind die Materialien frei Verwendung auf die Baustelle zu liefern.
Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH leistet, (im Falle eines Kaufvertrages) erfolgt der Versand für Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Übergabe an Spedition, Bahn oder Post bzw. Dritte, die den Transport durchführen, auch wenn die Beauftragung durch die PBH Projektbau Hamburg GmbH erfolgt, ist die PBH Projektbau Hamburg GmbH ihrer Lieferverpflichtung nachgekommen.
Steht der PBH Projektbau Hamburg GmbH das Recht zu, Schadensersatz zu fordern, kann die Firma 25 % der Auftragssumme als Schaden ohne Nachweis geltend machen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass der PBH Projektbau Hamburg GmbH ggfls. ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Der PBH Projektbau Hamburg GmbH verbleibt das Recht, den Schaden konkret zu belegen und geltend zu machen.

4. Gewährleistung, Verjährung

  1. Im Falle eines Kaufvertrages hat der Unternehmer als Vertragspartner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Ware und/oder der Leistung diese zu untersuchen und etwaige Mangel schriftlich zu rügen; die Mängel müssen konkret benannt werden, anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen / Leistungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — betragt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 2 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die PBH Projektbau Hamburg GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen — unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die PBH Projektbau Hamburg GmbH bestehen, die mit dem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist bemaß Abs. 2 Satz 1.
  4. Die Verjährungsfristen nach Abs. 2 und 3 gelten mit folgender Maßgabe:
    • die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes
    • die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die PBH Projektbau Hamburg GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder insoweit eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Hat die PBH Projektbau Hamburg GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 2 genannten Fristen die gesetzlichen Fristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
    • Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    • Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsmangels leistet die PBH Projektbau Hamburg GmbH nach Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die PBH Projektbau Hamburg GmbH Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggfls. Schadensersatz im Rahmen der obigen Haftungsbeschränkungen verlangen.
  8. Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Für den Fall des Schadensersatzes oder der Selbstvornahme steht der PBH Projektbau Hamburg GmbH das Recht zu, mit dem Wert der Gebrauchsvorteile (Abschnitt II. 1/60 des Gesamtwertes pro Monat der Nutzung) gegen mögliche Ansprüche des Vertragspartners aufzurechnen bzw. diese Ansprüche wahlweise auch isoliert gegen den Vertragspartner geltend zu machen.
  9. Stellt sich bei Überprüfung einer Mangelrüge heraus, dass ein Mangel nicht vorliegt, hat der Vertragspartner die Kosten der Überprüfung zu tragen.

Hamburg, März 2019